Hauptsatzung
icon.crdate28.06.2024
Stadt Bad Wimpfen Landkreis Heilbronn Hauptsatzung vom 16. Mai 2024 Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg – GemO – hat der
Stadt Bad Wimpfen
Landkreis Heilbronn
Hauptsatzung
vom 16. Mai 2024
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg – GemO – hat der Gemeinderat am 16. Mai 2024 folgende Hauptsatzung beschlossen:
I. Form der Gemeindeverfassung
§ 1 Gemeinderatsverfassung
Verwaltungsorgane der Stadt sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.
II. Gemeinderat
§ 2 Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten
Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Stadt.
Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stadt fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Stadt, soweit nicht der Gemeinderat den Ausschüssen oder dem Bürgermeister bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Stadtverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.
§ 3 Zusammensetzung
Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und 18 ehrenamtlichen Mitgliedern (Stadträte).
§ 3 a Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum
Der Bürgermeister kann Sitzungen des Gemeinderats ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum in Form von Videokonferenzen einberufen. Die Voraussetzungen für die Einberufung und die Durchführung dieser Sitzungen richten sich nach den Bestimmungen des § 37a Abs. 1 und 2 Gemeindeordnung.
Für Sitzungen der beratenden/beschließenden Ausschüsse des Gemeinderats gelten diese Regelungen entsprechend.
§ 4 Eigenbetriebe
(1)
Die Stadtentwässerung und die Stadtwerke werden als Eigenbetrieb nach dem Gesetz über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsgesetz) geführt.
(2)
Der Hauptsatzung gehen Regelungen in Betriebssatzungen für ihren jeweiligen sachlichen, zeitlichen und räumlichen Geltungsbereich vor. Dies gilt insbesondere für die Zuständigkeiten des Gemeinderats und des Bürgermeisters.
III. Ausschüsse des Gemeinderats
§ 5 Beschließende Ausschüsse
(1)
Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:
1.1
der Verwaltungsausschuss
1.2
der Technische Ausschuss
(2)
Der Verwaltungsausschuss und der Technische Ausschuss bestehen aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und 9 weiteren Mitgliedern des Gemeinderats.
(3)
Für die weiteren Mitglieder der Ausschüsse werden Stellvertreter bestellt, welche diese Mitglieder im Verhinderungsfall vertreten.
§ 6 Allgemeine Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse
(1)
Die beschließenden Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbstständig anstelle des Gemeinderats.
(2)
Den beschließenden Ausschüssen werden die in den §§ 7 bis 8 bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Ist zweifelhaft, welcher Ausschuss im Einzelfall zuständig ist, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses gegeben.
(3)
Die beschließenden Ausschüsse sind innerhalb ihres Geschäftskreises zuständig für:
3.1
die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, soweit der Betrag im Einzelfall mehr als 80.000 Euro, aber nicht mehr als 150.000 Euro beträgt.
3.2
die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen von mehr als 15.000 Euro, aber nicht mehr als 20.000 Euro im Einzelfall.
(4)
Soweit sich die Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse nach Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.
§ 7 Beziehungen zwischen Gemeinderat und beschließenden Ausschüssen
(1) Wenn eine Angelegenheit für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist, können die Ausschüsse die Angelegenheit mit den Stimmen eines Viertels aller Mitglieder dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten.
(2) Der Gemeinderat kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben.
(3) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, sollen dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Auf Antrag des Vorsitzenden oder einer Fraktion oder eines Sechstels aller Mitglieder des Gemeinderats sind Anträge, die nicht vorberaten worden sind, dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zu überweisen.
(4) Der Gemeinderat kann Angelegenheiten, die die Aufgabengebiete verschiedener Ausschüsse berühren, selbst erledigen. Die Zuständigkeit des Gemeinderats ist anzunehmen, wenn zweifelhaft ist, ob die Behandlung einer Angelegenheit zur Zuständigkeit des Gemeinderats oder zu der eines beschließenden Ausschusses gehört.
(5) Widersprechen sich die noch nicht vollzogenen Beschlüsse zweier Ausschüsse, so hat der Bürgermeister den Vollzug der Beschlüsse auszusetzen und die Entscheidung des Gemeinderats herbeizuführen.
§ 8 Verwaltungsausschuss
(1)
Der Geschäftskreis des Verwaltungsausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:
1.1 Personalangelegenheiten, allgemeine Verwaltungsangelegenheiten,
1.2 Finanz- und Haushaltswirtschaft, einschließlich Abgabenangelegenheiten,
1.3
Schulangelegenheiten, Kindergartenangelegenheiten,
1.4 Soziale und kulturelle Angelegenheiten,
1.5 Gesundheits- und Veterinärangelegenheiten,
1.6 Verwaltung der Liegenschaften der Stadt, einschließlich der Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weide,
1.7 Fremdenverkehr und Wirtschaftsförderung, insbesondere Festlegung der Grundsätze der Werbung sowie der Förderung des Fremdenverkehrs und der örtlichen Wirtschaft,
1.8 Beteiligungen, soweit nicht dem Geschäftskreis des Technischen Ausschusses zuzuordnen.
1.9 Belange der Reha- und Kurkliniken sowie der sonstigen Kurbetriebe und Einrichtungen.
(2)
In seinem Geschäftskreis entscheidet der Verwaltungsausschuss über:
2.1 die Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Sachgebietsleitungen, Leitung des städtischen Bauhofs und Leitungen der städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Beschäftigte ab Entgeltgruppe 12,
2.2 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen von mehr als 5.000 Euro, aber nicht mehr als 10.000 Euro im Einzelfall,
2.3 die Stundung von Forderungen von mehr als 3 Monaten bis zu 12 Monaten und gleichzeitig für einen Betrag von mehr als 20.000 Euro bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 Euro,
2.4 den Verzicht auf Ansprüche der Stadt oder die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall mehr als 10.000 Euro aber nicht mehr als 30.000 Euro beträgt,
2.5 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten im Wert von mehr als 80.000 Euro, aber nicht mehr als 150.000 Euro im Einzelfall,
2.6 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Mietwert oder Pachtwert von mehr als 20.000 Euro, aber nicht mehr als 30.000 Euro im Einzelfall, bei der Vermietung städtischer Wohnungen in unbeschränkter Höhe,
2.7 die Veräußerung von beweglichem Vermögen von mehr als 20.000 Euro, aber nicht mehr als 30.000 Euro im Einzelfall.
§ 9 Technischer Ausschuss
(1)
Der Geschäftskreis des Technischen Ausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:
1.1
Bauleitplanung und Bauwesen (Hoch- und Tiefbau, Vermessung),
1.2
Versorgung und Entsorgung,
1.3
Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen, Bauhof, Fuhrpark,
1.4
Verkehrswesen,
1.5
Feuerlöschwesen und Zivilschutz,
1.6
Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten,
1.7
Marktangelegenheiten,
1.8
Technische Verwaltung städtischer Gebäude,
1.9
Sport-, Spiel-, Bade-, Freizeiteinrichtungen, Park- und Gartenanlagen,
1.10
Gewässerunterhaltung, Umweltschutz, Landschaftspflege
(2)
In seinem Geschäftskreis entscheidet der Technische Ausschuss über
2.1 die Erklärung des Einvernehmens der Stadt bei der Entscheidung über
2.1.1 die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB))
2.1.2 die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 31 BauGB),
2.1.3 die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplans (§ 33 BauGB),
2.1.4 die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB),
2.1.5 die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB), wenn in den Fällen 2.1.1 bis 2.1.5 die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung der Stadt nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Wichtigkeit ist,
2.2 die Stellungnahme der Stadt zu Bauanträgen nach § 53 Abs. 2 und § 54 Abs. 2 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO),
2.3 die Entscheidung über die Ausführung eines Vorhabens, des Hoch- und Tiefbaus (Baubeschluss) und die Genehmigung der Bauunterlagen, die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung (Vergabebeschluss) sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung (Abrechnungsbeschluss) bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von mehr als 80.000 Euro, aber nicht mehr als 150.000 Euro im Einzelfall,
2.4 planerische Leistungen und Gutachten bei voraussichtlichen Honorarkosten von mehr als 80.000 Euro, aber nicht mehr als 150.000 Euro im Einzelfall,
2.5 Anträge auf Zurückstellung der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben und auf vorläufige Untersagung gem. § 15 BauGB,
2.6 die Erteilung von Genehmigungen und die Entscheidung über allgemein erteilte Genehmigungen nach § 144 BauGB.
§ 10 Beratende Ausschüsse
Es werden folgende beratende Ausschüsse gebildet:
1.1 der Ausschuss für Umwelt- und Klimaangelegenheiten
1.2 der Jugendausschuss
§ 11 Ausschuss für Umwelt- und Klimaangelegenheiten
(1)
Als ständig beratender Ausschuss wird der Ausschuss für Umwelt- und Klimaangelegenheiten eingerichtet.
(2)
Der Ausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und je einem Mitglied der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen und Gruppierungen.
Nach § 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung beruft darüber hinaus der Gemeinderat widerruflich je einen vom Fischereiverein, dem Ortsverband der Landwirtschaft, des NABU Bad Friedrichshall Ortsgruppe Bad Wimpfen, dem Handels- und Gewerbeverein benannten sachkundigen Einwohner als Mitglied in diesen Ausschuss.
(3)
Der Geschäftskreis des Ausschusses für Umwelt- und Klimaangelegenheiten umfasst folgende Aufgabengebiete:
3.1 Vorberatung aller die Landwirtschaft oder die Umwelt berührenden Planungen und Vorhaben,
3.2 Erarbeiten und Vorbereiten von Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzkonzepten,
3.3 Beratung aller den Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz betreffenden Angelegenheiten unter besonderer Berücksichtigung der Stellung der Stadt Bad Wimpfen als Kur- und Fremdenverkehrsort sowie als Naherholungsgebiet.
3.4 Beratung des Gemeinderats und der Verwaltung zu den Themen Klimaschutz, Klimawandel, Energie und Nachhaltigkeit
3.5 Begleitung bei der Umsetzung des integrierten Klimaschutzkonzeptes
3.6 Empfehlungen für die Erarbeitung weiterer Klimaschutzmaßnahmen
§ 12 Jugendausschuss
(1)
Als ständig beratender Ausschuss wird ein Jugendausschuss eingerichtet.
(2)
Der Ausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem sowie aus folgenden weiteren Mitgliedern:
- je ein Mitglied der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen und Gruppierungen,
- Jugendvertreter aus folgenden Vereinen: Pfadfinder, Sport treibende Vereine, kulturtreibende Vereine, Jugendhaus (insgesamt 3 Mitglieder)
- ein gemeinsamer Vertreter der SMV des Hohenstaufen-Gymnasiums und der SMV der Ludwig-Frohnhäuser-Schule (1 Mitglied)
- weitere sachkundige Einwohner, die bei Bedarf und im Einzelfall eingeladen werden, wobei ihre Zahl gemäß § 41 Abs. 1 GemO die Zahl der Gemeinderäte im Ausschuss nicht erreichen darf. Sie sind ehrenamtlich tätig; § 32 Abs. 2 GemO gilt entsprechend.
(3) Der Geschäftskreis des Ausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:
3.1 Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendarbeit in Bad Wimpfen,
3.2 Jugendhausangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
3.3 Behandlung von wichtigen Themen, die Kinder und Jugendliche betreffen,
3.4 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen gemäß § 41 a GemO.
IV. Bürgermeister
§ 13 Rechtsstellung
Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit.
§ 14 Zuständigkeiten
(1)
Der Bürgermeister leitet die Stadtverwaltung und vertritt die Stadt. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Stadtverwaltung. Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder den Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn die Stadt in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheim zu halten ist.
(2)
Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
2.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zu einem Betrag von 80.000 Euro im Einzelfall,
2.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 15.000 Euro im Einzelfall,
2.3 die Einstellung und Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beschäftigten, Aushilfsangestellten, Arbeitern, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen, aller Entgeltgruppen bis Entgeltgruppe 11. Ausgenommen sind die Amtsleitungen, Sachgebietsleitungen, Leitung des städtischen Bauhofs und Leitungen der städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen.
2.4 die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie Unterstützungen und von Arbeitgeberdarlehen im Rahmen der Richtlinien,
2.5 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen bis zu 5.000 Euro im Einzelfall,
2.6 die Stundung von Forderungen im Einzelfall,
2.6.1 bis zu 3 Monaten in unbeschränkter Höhe,
2.6.2 über 3 Monate bis zu 12 Monaten und bis zu einem Betrag von 20.000 Euro,
2.7 den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall nicht mehr als 10.000 Euro beträgt,
2.8 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten im Wert bis zu 80.000 Euro im Einzelfall, mit Ausnahme des Geltungsbereichs der denkmalgeschützten Gesamtanlage Bad Wimpfen am Berg,
2.9 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 20.000 Euro im Einzelfall,
2.10 die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 20.000 Euro im Einzelfall,
2.11 die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Mitwirkung sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt,
2.12 die Zuziehung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat und in beschließenden sowie beratenden Ausschüssen,
2.13 die Beauftragung der Feuerwehr zur Hilfeleistung in Notlagen und mit Maßnahmen der Brandverhütung im Sinne des § 2 Abs. 2 Feuerwehrgesetz.
(3)
Soweit sich die Zuständigkeit nach Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.
V. Stellvertretung des Bürgermeisters
§ 15 Stellvertreter des Bürgermeisters
Es werden zwei ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters aus der Mitte des Gemeinderats bestellt.
VI. Schlussbestimmungen
§ 16 Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Hauptsatzung vom 17. Dezember 2020 mit ihren Änderungen außer Kraft.
Bad Wimpfen, 17.5.2024
Zaffran, Bürgermeister
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verwaltungsvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Bad Wimpfen, 17.5.2024
Zaffran, Bürgermeister