Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes
icon.crdate11.05.2024
für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Wimpfen (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS) vom 25.04.2024 Aufgrund von § 4
für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Wimpfen (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS) vom 25.04.2024
Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581), in Verbindung mit § 34 Absatz 4, 5 des Feuerwehrgesetzes (FwG) in der Fassung vom 02. März 2010 hat der Gemeinderat der Stadt Bad Wimpfen am 24.04.2024 folgende Satzung über die Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Wimpfen (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS) beschlossen:
§ 1
Anlage zu § 4 der Satzung über die Kostenersatzpflicht für Leistungen der
Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Wimpfen
– Kostenersatzverzeichnis – enthält folgende Fassung:
Anlage zu § 4 der Satzung über die Kostenersatzpflicht für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Wimpfen –Kostenersatzverzeichnis –
1. Personalkosten
a) Feuerwehrangehörige (pro Person, je Stunde) 19,90 €
b) Brandsicherheitswache Feuerwehrangehörige (pro Person, je Stunde) 19,90 €
2. Fahrzeuge
Für die genormten Fahrzeuge gelten die Pauschalsätze der Verordnung des Innenministeriums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (VOKeFw) vom 18.03.2016 (GBl. S. 253) zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.03.2024 (GBl.21).
Diese lauten wie folgt:
- Drehleiter DLK 23/12 290,00 €
- Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug HLF 20/16 236,00 €
- Löschgruppenfahrzeug LF20 205,00 €
- Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 172,00 €
- Einsatzleitwagen ELW 1 98,00 €
- Mannschafttransportwagen MTW 34,00 €
- Gerätewagen GW-T 143,00 €
- Vorausrüstfahrzeug (VRW) 77,00 €
- Kommandowagen 39,00 €
3. Gerätekosten
- Rettungsboot mit Motor mit Anhänger 20,00 €
- Tragkraftspritzen TS 18,30 €
Die angegebenen Werte sind Nettobeträge. Soweit der Kostenersatz der Umsatzsteuer unterliegt, gelten die Beträge zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.06.2024 in Kraft.
Bad Wimpfen, den 26.04.2024
Andreas Zaffran
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.