Leistungen: Bad Wimpfen

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Ellenbogen 8
91056 Erlangen
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Telefonnummer: +49 157 57 00 00 59
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Outdooractive
Dieser Dienst lädt und übermittelt Daten an den externen Dienstleister Outdooractive AG.Outdooractive AG stellt elektronische Tools (z.B.: Tourenplaner, Tourensuche, Online-Landkarten u.a.) zur Verfügung, mit denen die Nutzer Touren suchen, Routen planen oder eigene Touren entwerfen können.Der Dienst bietet diese Waren und Leistungen von Kooperationspartnern über eine Einbindung auf dieser Seite an.
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Outdooractive AG
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Missener Straße 18
87509 Immenstadt
Deutschland

Telefonnummer: +49 8323-80060
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Feratel - booking & more
Es handelt sich um einen Dienstleistungsanbieter, der in der Reise- und Tourismusbranche tätig ist.
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feratel media technologies AGMaria-Theresien-Strasse 8 A-6020 Innsbruck Tirol, Austria
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Luftrechtliche Erlaubnis für Feuerwerke beantragen

Möchten Sie bei einer Veranstaltung wie zum Beispiel einer Hochzeit ein Feuerwerk abbrennen lassen, kann es sein, dass Sie eine luftrechtliche Genehmigung benötigen.

Voraussetzungen

Es gibt zwei Fälle, in denen beim Abbrennen von Feuerwerken eine Erlaubnis erforderlich ist:

  • In einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern verboten In diesem Fall müssen Sie eine Ausnahmeerlaubnis bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde beantragen.
  • Der Aufstieg von Feuerwerkskörpern in Höhe von über 300 Meter bedarf einer Erlaubnis durch das Regierungspräsidium Stuttgart.

Verfahrensablauf

Wenn Sie den Antrag online stellen:

  • Prüfung der eingegangenen Unterlagen
  • ggfs. Nachreichung weiterer Dokumente notwendig
  • Anhörungsverfahren
  • Bescheiderstellung
  • Versenden des Bescheids an Ihr Service-Bw-Konto

Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen:

  • Prüfung der eingegangenen Unterlagen
  • ggfs. Nachreichung weiterer Dokumente notwedig
  • Anhörungsverfahren
  • Bescheiderstellung
  • Versand des Bescheids per Mail

Wenn Sie den Antrag mündlich stelllen:

  • Telefonische Beratung möglich
  • Antrag muss über Service-BW, per Mail oder schriftlich per Post gestellt werden

Sie können mit dem Online Antrag eine Aufstiegserlaubnis beantragen.

Im Anhörungsverfahren werden von dem Feuerwerk betroffene Stellen per Mail über das Vorhaben informiert und können Nebenbestimmungen rückmelden. Liegt der Ort, an dem das Feuerwerk abgebrannt werden soll z. B. im 1,5km Radius eines Flugplatzes, würde der Betreiber des Flugplatzes und die örtliche Polizei angehört werden. Übliche Nebenbestimmungen sind z. B. das Anrufen unmittelbar vor dem Abbrennen bei einer im Bescheid aufgenommenen Telefonnummer der örtlichen Polizei. Das Anhörungsverfahren nimmt in der Regel zwei Wochen in Anspruch.

Fristen

Mindestens drei Wochen vor Aufstieg des Feuerwerks.

Unterlagen

Um den Antrag bearbeiten zu können, benötigen wir von Ihnen:

  • Abbrennanzeige der betroffenen Gemeinde
  • Detaillierter Lageplan mit Einzeichnung des Abbrennortes
  • Befähigungsschein nach §20 SprengG
  • Erlaubnisbescheid § 7 SprengG, falls das Feuerwerk zu erwerbsmäßigen Zwecken abgebrannt wird. Mehr Informationen finden Sie auf der Service-Bw-Seite des zur Beantragung des Erlaubnisbescheids nach § 7 SprengG oder
  • Erlaubnisbescheid nach § 27 SprengG, falls das Feuerwerk nicht zu erwerbsmäßigen Zwecken abgebrannt werden soll

Damit gewerbsmäßige Zwecke vorliegen, muss folgendes erfüllt sein:

  • nach außen gerichtete Tätigkeit
  • freiberufliche, selbständige Tätigkeit
  • planmäßig und auf Dauer angelegt
  • Gewinnerzielungsabsicht
  • keine generell gegen das Gesetz oder gute Sitten verstoßende Tätigkeit.

Ein Beispiel hierfür ist die Tätigkeit als Pyrotechniker.

Liegen keine gewerbsmäßigen Zwecke oder werden nicht alle Voraussetzungen für diese erfüllt, liegen andere Zwecke vor.

Explosionsgefährliche Stoffe sind gemäß § 3 Abs.1 SprengG:

  • feste oder flüssige Stoffe und Gemische (Stoffe), die
    • a) durch eine gewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können und
    • b) sich als explosionsgefährlich erwiesen haben bei Durchführung der Prüfverfahren nach Anhang Teil A.14. der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung der Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1)
  • Gegenstände, die Stoffe nach Buchstabe a enthalten

Den Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach §20 SprengG müssen Sie beantragen.

Sie benötigen eine Erlaubnis nach § 7 SprengG, wenn Sie

  • gewerbsmäßig mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder
  • gewerbsmäßig explosionsgefährliche Stoffe vertreiben und
  • selbständig tätig sind in einem
    • wirtschaftlichen Unternehmen oder
    • land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen.

Auch die Erlaubnis nach §27 SprengG müssen Sie beantragen, wenn Sie

  • mit explosionsgefährlichen Stoffen im nicht gewerblichen Bereich umgehen
  • die explosionsgefährlichen Stoffe dafür erwerben

Das gilt unabhängig von der Zweckbestimmung der Stoffe.

Kosten

Für eine Ausnahmeerlaubnis beträgt die Gebühr 60 Euro.

Bearbeitungsdauer

in der Regel dreiWochen

Sonstiges

  • Sie müssen die Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers, auf dessen Grundstück das Feuerwerk abgebrannt werden soll einholen. Die Einverständniserklärung muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
  • Beim Abbrennen an öffentlichen Flächen (z.B. Wege, Plätze, Parks) müssen Sie die Zustimmung der zuständigen Ordnungsbehörde (z.B. Gemeinde, Stadt oder Landkreis) einzuholen. Der Kontakt mit der zuständigen Ordnungsbehörde kann telefonisch oder schriftlich aufgenommen werden. Die Zustimmung soll schriftlich vorliegen.
  • Bei der Prüfung des Abbrennstandorts werden naturschutzrechtliche und denkmalschutzrechtliche Belange in der Prüfung berücksichtigen. Gegebenenfalls kann die Prüfung ergeben, dass der Betrieb eingeschränkt oder untersagt werden muss.

Zuständigkeit

Das Regierungspräsidium Stuttgart für ganz Baden-Württemberg

Freigabevermerk

24.10.2023; Regierungspräsidium Stuttgart